Der Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht

Die verschiedenen Vertragsarten

Nach Schweizerischem Obligationenrecht (OR) bedarf der Arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Da im Gesetz lediglich die minimalen gesetzlichen Bestimmungen festgehalten sind, besteht eine grosse Gestaltungsfreiheit. Dies kann folglich zu Unklarheiten führen. Wir empfehlen aus Beweisgründen immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen beziehungsweise zu verlangen, denn er gilt als eine Absicherung über das Vereinbarte.

In der Schweiz gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, welche im Obligationenrecht geregelt werden:

  • Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 bis 343 OR
  • Lehrvertrag, Art. 344 bis 346a OR
  • Handelsreisendenvertrag, Art. 347 bis 350a OR
  • Heimarbeitsvertrag, Art. 351 bis 354 OR
  • Gesamtarbeitsverträge/GAV, Art. 356 bis 360 OR
  • Normalarbeitsvertrag, Art. 359 bis 360 OR

Rechte und Pflichten der Parteien

Zu beachten ist, dass das Gesetz dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder eines mehr als einmonatigen Arbeitsverhältnisses eine gewisse Informationspflicht auferlegt. In diesen Fällen muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich informiert werden über:

  • die Namen der Vertragsparteien,
  • das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • die Funktion des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin,
  • den Lohn und allfällige Lohnzuschläge,
  • die wöchentliche Arbeitszeit.

Die Informationspflicht dient der Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis. Ihre Nichteinhaltung hat in der Praxis jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrags.

Pflichten

Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst der Arbeitgeberschaft. Weiter besteht eine Sorgfalts- und Treuepflicht. Darunter fällt beispielsweise das Verbot der Konkurrenzierung sowie ein Verbot, Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben. Schliesslich haben Angestellte die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin einzuhalten.

Rechte

Das wichtigste Recht ist der Lohnanspruch. Daneben besteht das Recht auf Freizeit und bezahlte Ferien. Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung besteht zudem ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

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Häufige Fragen zum Arbeitsvertrag

Habe ich Anspruch auf einen 13. Monatslohn?

Ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht grundsätzlich nur, wenn ein solcher im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Vereinbarung kann schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden. Bei Austritt ist dieser anteilsmässig geschuldet.

Ab welchem Tag muss ich ein Arztzeugnis bringen und wofür braucht es ein solches?

Ein Arztzeugnis dient dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt beim Arbeitnehmer.  Der Arbeitgeber hat das Recht, ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis zu verlangen.

Darf mir mein Chef die Ferien kürzen?

Der Ferienanspruch beträgt von Gesetzes wegen mindestens vier Wochen, vor dem 20. Altersjahr 5 Wochen (Art. 329a OR).  Der Arbeitgeber hat das Recht, die Ferien des Arbeitnehmers unter den folgenden Voraussetzungen für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer verhindert ist, um 1/12 zu kürzen (Art. 329bOR):

  • Bei Absenzen aus eigenem Verschulden bzw. Willen (z.B. unbezahlter Urlaub, Streik) des Arbeitnehmers vom ersten vollen Monat der Verhinderung an (Abs. 1)
  • Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, Militärdienst) ab dem zweiten vollen Monat (Schonfrist 1 Monat; Abs. 2)
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