Lohn nach Obligationenrecht: Das musst du wissen.

Dein Lohnanspruch ist im Obligationenrecht (OR) geregelt

Arbeitnehmende haben am Ende des Monats Anspruch auf den Lohn und auf eine schriftliche Lohnabrechnung. Der Lohn, welcher im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, ist der Bruttolohn. Von diesem Lohn werden diverse Sozialabzüge gemacht. Der ausbezahlte Lohn ist der Nettolohn. Gesetzlich wird dein Lohn im Obligationenrecht geregelt.

Die Lohnabrechnung muss bestimmte Angaben enthalten

Aus der Lohnabrechnung muss hervorgehen, wie sich der Lohn zusammensetzt. Pflichtangaben zum Lohn nach Obligationenrecht sind etwa Stundenlohn, Monatslohn, Zulagen, Spesen, Geschenke, Provisionen, Gewinnanteile, Feiertagsentschädigungen, Ferienauszahlungen etc. Es muss alles aufgeführt werden, was versteuert werden muss.

Welche Sozialabzügen werden von deinem Lohn abgezogen?

Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) machen insgesamt 10,6% des Lohns aus und werden zu 50% vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil an die jeweiligen Versicherungen weiterzuleiten. Auf der Lohnabrechnung aufgeführt wird lediglich der Arbeitnehmeranteil von 5,3%.

Abzüge für die Arbeitslosenversicherung (ALV) werden zu 50% von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (je 1,1%).

Die Kosten für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) trägt der Arbeitnehmer alleine. Die Kosten sind zu 100 Prozent abzugsfähig vom Lohn des Arbeitnehmers.

Die Kosten für die Berufsunfallversicherung (BUV) trägt der Arbeitgeber allein. Die Kosten dürfen nicht vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.

Ab dem 25. Lebensjahr zahlen Arbeitnehmer in die Pensionskasse (BVG) ein. Der Beitrag hängt von der Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers und von dessen Alter ab.

Zusammenfassend findest du nochmal eine Auflistung der Sozialabzüge auf einen Blick:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV )
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV)
  • Berufsunfallversicherung (BUV)
  • Pensionskasse (BVG)

Lohnrückstand und Vorbezug: Diese Rechte hast du

Bei Lohnrückständen kann der Arbeitnehmer die weitere Arbeitsleistung in analoger Anwendung von Art. 82 OR ohne vorgängige Mahnung oder Fristansetzung an den Arbeitgeber verweigern. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. eines Monats, ist der Lohn spätestens Ende Monat geschuldet. Ein Fälligkeitstermin im nächsten Monat ist unzulässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag (Art. 323 Abs. 3 OR).

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Häufige Fragen zum Lohn

Darf mein Chef meinen Lohn kürzen?

Eine einseitige Lohnkürzung ist nicht zulässig. Dies kann nur im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin oder mit einer sogenannten Änderungskündigung durchgesetzt werden.

Habe ich Anspruch auf eine jährliche Lohnerhöhung?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch über eine vertragliche Grundlage.

Gibt es einen Minimallohn?

Ein allgemein gesetzlich verankerter Minimallohn gibt es bis jetzt nur in den Kantonen Neuenburg und Jura. Diverse Branchen haben jedoch einen Minimallohn über den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gesichert.

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