Stockwerkeigentum

Das Stockwerkeigentum ist eine Sonderform des Miteigentums. Mit dem Kauf von Stockwerkeigentum erwirbt der Käufer oder die Käuferin einen bestimmten Anteil an einem Gebäude. Damit sind Rechte und Pflichten verbunden.

Frei verfügen darfst du als Eigentümer über deine eigene Wohnung und die dazugehörigen Nebenräume wie Keller, Bastelraum oder Estrich. Dort darfst du auch Umbauten vornehmen. Dieses «Sonderrecht» endet aber vor deiner Eingangstüre. Das Eigentum der Gemeinschaft darf nur mit dem Einverständnis der Miteigentümer genutzt oder verändert werden. Umbauten an folgenden Gebäudeteilen müssen grundsätzlich von der Gemeinschaft abgesegnet werden:

  • Fassade
  • Balkon
  • Treppenhaus
  • Haustür
  • Gartensitzplatz
  • Parkplatz
  • Grünflächen
  • Dachterasse

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat das Recht, ein Reglement zu verfassen. Ein solches Reglement macht Sinn, da es viele Fragen zwischen den Stockwerkeigentümer klärt. Erwähnt sei insbesondere die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten, die Höhe der Beiträge in den Erneuerungsfonds oder Bestimmungen betreffend die Versammlung der Stockwerkeigentümer.

Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich das Kopfstimmprinzip. Für die meisten Abstimmungen ist das absolute Mehr erforderlich (Bei 7 Stimmen sind mindestens 4 Stimmen nötig). Vorbehalten bleibt jedoch das Reglement, welches strengere Vorschriften aufstellen kann. Da die Mehrheit entscheidet, kann es sein, dass dir ein Entscheid missfällt. Sofern alle formellen Erfordernisse eingehalten werden, muss der Entscheid aber akzeptiert werden.

Eine erfolgreiche Anfechtung ist nur möglich bei Reglements- oder Gesetzesverletzungen. Klageberechtigt ist jeder Stockwerkeigentümer, welcher dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Die Anfechtungsklage muss innert Monatsfrist, seit Kenntnisnahme des Beschlusses, beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

 

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