Erbfolge, Pflichtteile und freie Quote

Das musst du wissen

Hat der Erblasser bzw. die Erblasserin kein Testament erstellt und liegt auch kein Erbvertrag vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit unserem Erbrechner kannst du herausfinden, welchen Erben und Erbinnen nach Schweizer Erbrecht wie viel zusteht.

Der Erbrechner gibt dir zudem Auskunft darüber, wie hoch der Pflichtteil und der Anteil der freien Quote ist. Wer pflichtteils­berechtigte Erben oder Erbinnen hinterlässt, kann über die Erbschaft nicht frei bestimmen. Es sei denn, die pflichtteilsgeschützten Erben und Erbinnen verzichten auf ihren Anspruch. Über die freie Quote des Nachlasses kann der Erblasser bzw. die Erblasserin hingegen mittels Erbvertrag oder Testament frei entscheiden. 

Ab dem 1. Januar 2023 tritt in der Schweiz das neue Erbrecht in Kraft. Dadurch ändern sich in der Schweiz die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche. Der Erbrechner zeigt dir die aktuelle Rechtslage bis Ende 2022 als auch die Rechtslage ab 2023 gemäss revidiertem Erbrecht auf. 

Berechne deine Anteil:

 

Mit unseren Packages im Bereich Erben und Vorsorgen findest du für dich ein passendes Angebot. Wir unterstützern dich bei der Erstellung des Erbvertrages oder Prüfen dein Testeament.

Beratung anfordern

Häufige Frage zum Erbrecht

Was ist der Pflichtteil?

In der Schweiz gibt es eine gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser bzw. die Erblasserin kann nicht vollständig frei darüber entscheiden, was mit dem Vermögen nach dem Tod geschieht. Der Pflichtteil bezeichnet den Anteil des Vermögens, welcher der Erblasser oder die Erblasserin der Ehefrau, dem Ehemann und den Nachkommen (und aktuell noch den Eltern) grundsätzlich nicht entziehen kann. Die Pflichtteilserben haben demnach also Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Vermögen der verstorbenen Person.

Was ist die freie Quote?

Die freie Quote bezeichnet den Anteil des Vermögens, über welchen der Erblasser oder die Erblasserin frei entscheiden kann. Die Erblasserin oder der Erblasser kann diesen Anteil einer beliebigen Institution oder Person zuweisen. Die freie Quote entspricht dem Vermögen der verstorbenen Person abzüglich des Pflichtteils.

Was lässt sich in einem Testament regeln?

Mit einem Testament kannst du als Erblasserin oder Erblasser entscheiden, wer die freie Quote erhält. Der Erblasser oder die Erblasserin kann unter Einhaltung der Pflichtteile einzelnen Personen mehr oder weniger vererben, als es das Gesetz vorsieht. Zudem können einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmten Personen zugewiesen werden.

Wer erbt wie viel?

Ohne Erbvertrag oder Testament erben neben der Ehefrau oder dem Ehemann in nachfolgender Reihenfolge zu gleichen Teilen:

  • Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Eltern
  • Grosseltern

Die Eltern erben somit nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Die Grosseltern erben erst, wenn keine Nachkommen und keine Eltern mehr leben. 

Neben der Verwandtschaft erbt auch immer der Ehemann oder die Ehefrau des Erblassers bzw. der Erblasserin mit. Wenn Nachkommen vorhanden sind, erhält der Ehegatte oder die Ehegattin die Hälfte der Erbschaft. Wenn die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin noch leben, dann erben der Ehepartner oder die Ehepartnerin ¾ der Erbschaft. Wie es in deinem konkreten Fall aussieht, findest du mit unserem Erbrechner heraus. 

Liegt ein Erbvertrag oder Testament vor, richtet sich die Erbfolge grundsätzlich danach.

Was ändert sich durch die Erbrechtsrevision 2023?

Die wichtigste Änderung betrifft den Pflichtteil. Bis 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen noch ¾ ihres gesetzlichen Erbanteils. Neu wird der Pflichtteil noch die Hälfte betragen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin bleibt gleich (½) und der Pflichtteil der Eltern wird ganz gestrichen. Dem Erblasser bzw. der Erblasserin steht also unter dem neuen Recht ein grösserer Spielraum zur Verteilung der Erbschaft zur Verfügung. Weitere Änderungen findest du hier.

Wie erbt ein Konkubinatspartner?

Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Wenn der oder die Versterbende, welche im Konkubinat gelebt hat, also kein Testament oder Erbvertrag zugunsten der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners macht, geht der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin leer aus. Dies entspricht selten dem Willen der verstorbenen Person. Deshalb ist es sinnvoll, ein Testament oder Erbvertrag zu erstellen, in welchem man seinen Willen und damit die gewünschte Erbfolge festhält. Möchtest du deinen Konkubinatspartner oder deine Konkubinatspartnerin begünstigen? Hier findest du das Package zum Konkubinat.