Ordentliche Pensionierung
Das ordentliche Pensionsalter in der Schweiz liegt bei Frauen bei 64 Jahre und bei Männern bei 65 Jahren.
Frühpensionierung
Es stellt sich die Frage, ob eine Frühpensionierung in Frage kommt. Bei diesem Schritt wird auf Lohneinnahmen verzichtet, weshalb anhand der finanziellen Lage bzw. der Vorsorge geprüft werden muss, ob dies möglich ist bzw. auf wieviel Geld man dadurch verzichtet. Eine vorzeitige Pensionierung kommt frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahr in Betracht. Bei einem Vorbezug der AHV- und der Pensionskassenrenten werden diese gekürzt. Die AHV kann frühestens 1-2 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter bezogen werden. Die Pensionskassenrenten / Kapital kann je nach Reglement der Pensionskasse frühestens ab 58 Jahren, allenfalls auch erst später, bezogen werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Pensionskassen die Möglichkeiten einer „Teilpensionierung“ vorsehen. Dies ist im Einzelfall mit der zuständigen Pensionskasse und dem Arbeitgeber zu besprechen.
AHV-Rente
Es besteht Anspruch auf eine AHV-Rente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Als weitere Voraussetzung müssen mindestens während eines vollen Beitragsjahres (ein volles Jahr Beiträge einbezahlt; der Ehegatte hat während eines vollen Jahres den doppelten Betrag einbezahlt oder Erziehungs-/Betreuungsgutschriften können angerechnet werden) Beiträge angerechnet werden können.
Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt. Die Auszahlung der Rente erfolgt jedoch nicht automatisch, es hat eine Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse zu erfolgen. Diese sollte wenn möglich einige Monate vor Erreichen des Rentenalters erfolgen (ca. 3-4 Monate vorher). Die Auszahlung der Rente erfolgt grundsätzlich bis spätestens am 20. des Monats an die berechtigte Person bzw. auf deren Konto.
Rente / Kapitalbezug der Pensionskasse
Neben der AHV-Rente wird gestützt auf die einbezahlten Beträge auch eine Rente aus der Pensionskasse oder ein Kapitalbezug ausbezahlt. Man muss sich also entscheiden, ob das Guthaben als Kapital oder als Rente ausbezahlt wird. Welche Variante besser ist, hängt sehr stark von der individuellen Lebenssituation des Einzelnen ab. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die steuerliche Belastung von Belang, während beim Kapitalbezug eine einmalige Besteuerung bei der Auszahlung erfolgt, muss das als Rente bezogene Guthaben alljährlich als Einkommen versteuert werden.
Weiterarbeit nach Pensionierung
Wird nach der Pensionierung weitergearbeitet, müssen wiederum Sozialversicherungsabgaben auf dem Lohn entrichtet werden. AHV/IV/EO Beiträge werden jedoch nur auf einem Teil des Lohnes abgezogen. Wird bereits eine AHV-Rente bezogen, erhöht sich diese durch die weitere Einzahlung der Beiträge nicht. Bei den Pensionskassenbeiträgen ist im Einzelfall das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren hinsichtlich eines allfälligen Aufschubs der Auszahlung der Pensionskassenrente/kapital.