Testament und Erbvertrag
Testament
Sinn eines Testaments
Mittels der Erstellung eines Testaments besteht die Möglichkeit, in einem gewissen Rahmen (keine Verletzung von Pflichtteilen) von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und die eigenen Wünsche hinsichtlich der Erbfolge kundzutun.
Formvorschrift
Es gibt verschiedene Formen des Testaments. So wird unterschieden zwischen
- Dem eigenhändigen Testament (1)
- Dem öffentlichen Testament (2)
- Dem „Nottestament“ (3)
Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben werden. Zudem muss es unterschrieben und datiert werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Testament anfechtbar. Das Testament muss klar sein und darf die Pflichtteile nicht verletzen.
Das öffentliche Testament wird von einem Notar ausgestellt und bei der Amtsstelle hinterlegt. Es sind bei der Erstellung des Testaments auch zwei Zeugen vorhanden, welche bestätigen, dass die Verfügungsfähigkeit der Person, welche ein Testament erstellen lassen will, vorliegt. Das öffentliche Testament ist vor allem sinnvoll, wenn komplexe Verhältnisse vorliegen oder bei Personen, denen das Schreiben schwerfällt.
Das Nottestament ist, wie es der Name bereits sagt, in Ausnahmesituationen vorgesehen, wenn eine Person in akuter Lebensgefahr schwebt und nicht mehr in der Lage ist, ihren letzten Willen niederzuschreiben. Diese Person kann den letzten Willen mündlich gegenüber zwei Zeugen äussern. Diejenigen haben den letzten Willen niederzuschreiben und diesen der zuständigen Behörde einzureichen.
Inhalt des Testaments
Ein Testament kann u.a. folgenden Inhalt haben:
- Erben einsetzen / Ersatzerben bestimmen
- Vermächtnisse ausrichten
- Teilungsvorschriften festlegen
- Willensvollstrecker bestimmen
- Auflagen und Bedingungen festlegen
Erbvertrag
Sinn und Form eines Erbvertrages
Der Erbvertrag ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Im Gegensatz zum Testament, welches von einer Person allein erstellt wird, sind beim Abschluss eines Erbvertrages mehrere Parteien beteiligt. Der Erbvertrag muss zudem öffentlich beurkundet werden, damit er gültig ist. Während das Testament von der Person eigenhändig abgeändert werden kann, kann der Erbvertrag nur von allen Parteien zusammen ergänzt bzw. angepasst werden. In der Praxis hat der Erbvertrag vor allem zwischen den Ehegatten grosse Bedeutung, welche diesen meistens kombiniert mit einem Ehevertrag abschliessen, um sich gegenseitig maximal zu begünstigen.
Es gilt noch darauf hinzuweisen, dass diejenige Partei, welche im Rahmen des Erbvertrages der anderen Partei z.B. ihr gesamtes Vermögen zuwendet, selbstverständlich frei ist, über dieses Vermögen auch nach Abschluss eines Erbvertrages frei zu verfügen.
Arten von Erbverträgen
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Erbverträgen:
- Erbeinsetzungsvertrag / Vermächtnisvertrag
- Erbverzichtsvertrag / Erbauskaufvertrag
Häufige Fragen zum Testament und Erbvertrag
Wo bewahre ich das Testament auf?
Das Testament kann an einem frei gewählten Ort aufbewahrt werden. Es ist jedoch sinnvoll, das Testament an einem Ort aufzubewahren, an dem es leicht auffindbar ist oder einer nahestehenden Person mitzuteilen, wo das Testament liegt. Es besteht auch die Möglichkeit, das Testament zu hinterlegen. Je nach Kanton sind andere Behörden dafür zuständig (Gericht, Gemeinde, Notar, etc.). Auch die Kosten variieren je nach Kanton und betragen zwischen ca. CHF 30 bis CHF 150. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch zu wissen, dass das Testament in einem geschlossenen Umschlag hinterlegt wird, d.h. die Behörde somit keine Kenntnis vom Inhalt hat.
In welchen Fällen ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers sinnvoll und wen soll ich einsetzen?
Grundsätzlich ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers bei hohem Vermögen, komplexen finanziellen Verhältnissen, wenn viele Erben vorhanden und/oder Erbstreitigkeiten zu erwarten sind, sinnvoll.
Als Willensvollstrecker kann sowohl eine natürliche Person wie auch eine juristische Person eingesetzt werden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine neutrale Person als Willensvollstrecker einzusetzen, welche die notwendigen fachlichen Kenntnisse und das Vertrauen des Erblassers hat.
Was kann ich machen, um gewisse Gegenstände an gewisse Personen zu vermachen bzw. zuzuteilen?
Es besteht die Möglichkeit, Vermächtnisse auszurichten oder eine Teilungsvorschrift in der letztwilligen Verfügung aufzustellen.