Konkubinat in der Schweiz
Definition Konkubinat
Eine dauerhafte Beziehung zwischen zwei Personen, die nicht verheiratet sind, bezeichnet man als Konkubinat. Das Konkubinat kann formlos begründet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Immer mehr Personen leben in der Schweiz in einem Konkubinat viele, ohne sich dessen bewusst zu sein. Oftmals geht dabei vergessen, wie mannigfaltig die Verflechtungen und gelebten Situationen sein können.
Unterschied Konkubinat und Ehe
Wichtig ist dabei: das Konkubinat ist keine Ehe. Deshalb ist es auch nicht möglich ist, die Regelungen der Ehe - vor allem die güterrechtlichen Bestimmungen - direkt auf das Konkubinat anzuwenden. Anzuwenden ist vielmehr das Recht der einfachen Gesellschaft. Das führt dazu, dass im Konkubinat vieles nicht geregelt ist und für Paare ohne Trauschein so Nachteile entstehen können. Deshalb stellen sich viele Paare die Frage, ob nicht dennoch geheiratet werden sollte.
Dabei können wir aber beruhigen. Oftmals erreicht man mit einem Konkubinatsvertrag eine Annäherung an die Stellung der Ehepaare. Vor allem in finanziellen Angelegenheiten kann ein solcher Vertrag für Klarheit sorgen.
Für mehr Informationen und juristische Unterstützung kannst du gerne einen Termin mit einer Juristin, einem Juristen oder einer Anwältin resp. einem Anwalt vereinbaren.
Kinder im Konkubinat
Im Unterschied zur Ehe, gibt es im Konkubinat keine direkte Vaterschaftsanerkennung. Eine solche erfolgt vielmehr durch ausdrückliche Erklärung vor dem zuständigen Zivilstandsamt. Erst dann wird der Partner offiziell zum Vater des Kindes, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dies sollte am besten so schnell wie möglich geschehen – empfohlen wird bis 4 Wochen nach der Geburt.
Zudem muss auch die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts durch eine gemeinsame Erklärung erfolgen, ansonsten hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. In einer solchen Erklärung legen die Eltern dar, dass sie beide die elterliche Sorge tragen wollen und sich über Unterhalt und Betreuung einig sind. Diese Vereinbarung muss anschliessend durch die KESB genehmigt werden. Wenn es zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung geschieht, genügt die Abgabe der Erklärung beim Zivilstandsamt.
Kosten für den gemeinsamen Haushalt
Da man in einem Konkubinat oft auch zusammenwohnt, stellen sich auch im Hinblick darauf einige Fragen. Denn für die Ehe werden die Verteilung der Kosten für die Führung des gemeinsamen Haushalts gesetzlich geregelt. Aufgrund fehlendem Gesetzesinhalt gibt es beim Konkubinat keine Regelungen – was durch einen Vertrag schriftlich festgehalten werden kann.
Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten. Eine gleichmässige Aufteilung der Kosten, ein gemeinsames Konto, eine Aufteilung nach Prozent oder die Möglichkeit der Aufteilung in finanzielle Unterstützung und Betreuung. Auszuführen ist weiterhin, was unter den Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu verstehen ist. Es ist nicht einfach so anzunehmen, dass dies von beiden involvierten Personen gleich verstanden wird.
Hauskauf / Miteigentum
Besondere Fragen stellen sich im Verhältnis zum Hauskauf in einem Konkubinat, vor allem in Hinblick auf die Finanzierung einer gemeinsamen Liegenschaft. Weiter ist zu klären, wie diese erfolgt, in welchem Eigentum die Liegenschaft stehen soll, wer beteiligt sich in welchem Umfang an möglichen Unterhaltskosten und wie sollen zukünftige Entscheide gefällt werden. Auch wichtig ist es, die Zuweisung des Eigentums bei Trennung im Hinterkopf zu bezahlen und allenfalls bereits zu klären. Weitere Informationen zum Thema Hauskauf im Konkubinat findest du in unserem Blog.
Vorsorge
Für die Zukunft ist es vor allem auch wichtig, dass man die Vorsorge richtig regelt. Auch hier gibt es einige wichtige Unterscheidungen zwischen Ehe und Konkubinat, da das 3-Säulen-Prinzip nach wie vor auf die traditionelle Vorsorgesituation von Ehepaaren ausgerichtet ist- Hierzu mehr auf der Seite Finanzielle Vorsorge im Konkubinat.
AHV
In der AHV können mit einem Konkubinatsvertrag nicht viele Inhalte geklärt werden. Jeder Partner gilt dabei als einzelner Beitragspflichtiger. Sobald allerdings das Rentenalter erreicht wird, werden für beide Partner auch eine Einzelrente ausbezahlt. Dies im Unterschied zur Ehe, wo die Rente zusammengelegt und gekürzt wird.
Im Falle von Kindern müssen sich Konkubinatspartner aber über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften einigen.
Pensionskasse
Im Unterschied zum Ehepartner, erhalten überlebende Konkubinatspartner im Todesfall nur eine Witwen- oder Witwerrente, wenn dies durch die entsprechende Pensionskasse so vorgesehen ist. Besprechen sie dies zwingend mit Ihrer Pensionskasse. Falls keine solche reglementarische Auszahlung vorgesehen ist, kann mit einer privaten Lebensversicherung unter Begünstigung des Konkubinatspartners die Vorsorgelücke geschlossen werden.
3. Säule
Für eine Begünstigung durch die dritte Säule wird ebenfalls empfohlen, Kontakt mit der Vorsorgestiftung aufzunehmen. Auch dort gehen die Vorsorgevermögen gemäss Begünstigtenordnung zuerst an den hinterbliebenen Ehegatten. Es können jedoch aufgrund der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten weitere begünstigte Personen – wie der Konkubinatspartner – hinzugefügt werden.
Erbrecht
Im Gegensatz zur Ehe sieht das Gesetz bei einem Konkubinat keine erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Partners vor. Stirbt ein Partner, ohne vorgängig ein Testament oder Erbvertrag verfasst zu haben, geht die andere Person leer aus. Damit Sie eine Begünstigung erreichen können, müssen Sie zwingend ein Testament oder Erbvertrag erstellen.
Anders als unverheiratete Paare müssen Konkubinatspartner allerdings in fast allen Kantonen Erbschafts- und Schenkungssteuern bezahlen. Möglich ist, dass Ihr Kanton reduzierte Steuersätze für langjähriges Zusammenleben kennt. Da die Steuer unter Umständen bis zu 30% ausmachen kann, lohnt es sich dafür andere Lösungen, wie beispielsweise der Abschluss einer Lebensversicherung, zu prüfen.
Unterhaltspflicht
Im Konkubinat ist kein nachehelicher Unterhalt vorgesehen. Wenn man einen solchen vertraglich festhalten will, ist es wichtig zu beachten, dass kein Gericht eine Berechnung des nachehelichen Unterhalts analog zum Eherecht vornehmen wird. Falls also ein Unterhalt gewünscht ist, ist es von Vorteil, diesen betragsmässig zu bestimmen. Sobald der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben ist, verfügt man in der Folge über einen Rechtsöffnungstitel, was die Durchsetzung der Forderung enorm erleichtert.
Es besteht zudem mit diesem Betrag die Möglichkeit, eine allfällige Vorsorgelücke desjenigen Partners zu schliessen, welcher weniger berufstätig ist.
Schulden
Oftmals stellt sich die Frage, ob man für Schulden des Partners ebenfalls automatisch mitbürgt. Diese Angst kann dir genommen werden. Denn grundsätzlich gilt, dass weder Konkubinats- noch Ehepartner für die Schulden ihres Partners mithaften. Eine solidarische Haftung wird nur dort angenommen, wo es das Gesetz oder ein Vertrag (etwa gemeinsam unterzeichneter Konsumkredit) vorliegt. Im Unterschied zum Konkubinat ist es bei der Ehe zudem so, dass man gemeinsam für die Steuern und die Kosten für die laufenden Bedürfnisse haftet. Alles was darüber hinausgeht, führt allerdings nur zu einer alleinigen Haftung des sich versprechenden Partners.
Wenn sich ein Konkubinatspartner verschuldet, so kann dies allerdings ebenfalls zu gewissen Konsequenzen für den unverschuldeten Partner haben. Dies allerdings nur, sofern die Partner gemeinsam Kinder haben oder in einem stabilen Konkubinat leben. Denn in diesem Fall berechnet das Betreibungsamt das Existenzminimum des Schuldners wie bei einem Ehepaar. Deshalb muss in diesen Fällen auch der unverschuldete Konkubinatspartner seine Einkommensverhältnisse offenlegen.
Zudem führt dies dazu, dass das Existenzminimum des verschuldeten Partners höher ist – nicht aber, dass der unverschuldete Partner selbst betrieben werden kann. Aufgrund der Partnerschaft, wird aber wohl oftmals unter die Arme gegriffen. Sobald sich also Schulden abzeichnen, empfehlen wir dir ein Gespräch mit einer geeigneten Fachstelle.
Häufige Fragen zum Konkubinat
Kann der Konkubinatsvertrag formlos abgeschlossen werden?
Ja, der Konkubinatsvertrag kommt grundsätzlich formfrei oder sogar konkludent zustande. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Der Konkubinatsvertrag kann insbesondere Regelungen bezüglich des Mietverhältnisses, des Eigentums an Gegenständen, Beiträgen an den gemeinsamen Lebensunterhalt, Vertretung, Haftung, etc. enthalten.
Welche Möglichkeiten bestehen, meine/n Konkubinatspartner/in als Erbe/Erbin einzusetzen?
Von Gesetzes wegen besteht keine Erbberechtigung des Konkubinatspartners. Um dies festzulegen, muss ein Testament oder ein Erbvertrag (öffentlich zu beurkunden) verfasst werden. Dabei sind jedoch die Pflichtteile der Pflichtteilserben zu beachten.