Scheidung in der Schweiz

Scheidungsverfahren

Die Scheidung löst die Ehe auf. Wer sich in der Schweiz scheiden lassen will, muss sich an das Gericht des Wohnsitzkantons wenden, denn jede Scheidung benötigt einen Entscheid des Gerichts. Die Scheidung kann auf gemeinsamen Wunsch der Eheleute (Scheidung auf gemeinsames Begehren) oder einseitig von der Ehefrau oder vom Ehemann beantragt werden (Scheidungsklage). Die Scheidung auf gemeinsames Begehren kann jederzeit mit oder ohne bereits vorhandene Scheidungskonvention beim Gericht eingereicht werden. Die Scheidungsklage kann erst nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eingereicht werden. Mit unserem Package Scheidung findest du ein für dich abgestimmtes Angebot zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens..

Häufige Fragen zum Ablauf einer Scheidung

Beide wollen sich scheiden lassen: Wie geht das?

Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren verfassen die Eheleute eine Vereinbarung bzw. Scheidungskonvention über die Folgen der Scheidung (Vorschlag für die Richterin/den Richter bzgl. den zu regelnden Punkten). Dies geschieht aussergerichtlich. Auch wenn das Gesetz in der Schweiz nicht verlangt, dass eine Anwältin oder ein Anwalt beigezogen wird, ist es ratsam dies zu tun, um sich die notwendigen Informationen einzuholen und eine Scheidungskonvention abzuschliessen, welche die Interessen der Familie umfassend berücksichtigt. 

Bei einer Scheidung sind folgende Punkte zu regeln:

  • Scheidungspunkt (Scheidungswille ausdrücken)
  • Bei Familien, die zuteilung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Zuweisung der AHV-Erziehungsgutschriften
  • Besuchsrecht für die andere Partei bzw. Regelung von Obhut und Betreuungsanteilen
  • Unterhaltsbeiträge an die Kinder
  • Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung (insbesondere Artikel. 204 ff. ZGB)
  • Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
  • Bei Familien zusätzlich: 
    • Die Zuteilung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder
    • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Zuweisung der AHV-Erziehungsgutschriften 
    • Besuchsrecht für den einen Elternteil bzw. Regelung von Obhut und Betreuungsanteilen 
    • Von den Eltern zu leistende Unterhaltsbeiträge an die Kinder

Steht die Vereinbarung, müssen die Eheleute diese mit einem schriftlichen Gesuch (dem sogenannten Scheidungsbegehren) beim Gericht einreichen, womit das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Manche Gerichte bieten vorgedruckte Formulare an. Die Eheleute können aber auch einfach einen Brief aufsetzen und darin schreiben, dass sie die Ehescheidung wollen – den Brief müssen beide Ehegatten unterschreiben.

Je nach Situation müssen die Eheleute neben der Scheidungskonvention und dem Gesuch verschiedene Unterlagen beilegen. Das zuständige Gericht gibt Auskunft darüber, welche Dokumente eingereicht werden müssen. Dieses prüft in der Folge die Vereinbarung. Es hält sich grundsätzlich an die Scheidungsvereinbarung, sofern diese angemessen ist.

Wie viel kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung variieren stark. Insbesondere ist die Höhe der Kosten abhängig davon, ob sich die Eheleute über die Scheidungspunkte einig sind und ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen oder ob es zu einer Scheidungsklage kommt, weil sich die Partner nicht einigen konnten.

Einerseits fallen bei einer Scheidung Gerichtskosten an (bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren zwischen CHF 1'000.00 und CHF 4'000.00, je nach Kanton). Andererseits haben die Parteien allfällige Anwaltskosten zu tragen (zwischen ein paar Hundert bis ein paar Tausend Franken, je nach Komplexität des Falles und Einigkeit der Parteien). Bei finanziellen Schwierigkeiten können die Eheleute beim zuständigen Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Informationen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege finden sich auf den meisten kantonalen Gerichtswebsites.  Die meisten kantonalen Gerichte stellen auch gleich ein ausfüllbares Gesuchsformular zum Download zur Verfügung. 

Scheidung mit Kindern

Bei einer Scheidung mit Kindern müssen die Eheleute regeln, an wen das Sorgerecht geht, wo das Kind wohnt (Obhut) und welche Unterhaltsbeiträge von wem zu bezahlen sind. Zum Wohl der Familie empfiehlt es sich, wenn immer möglich mit dem Partner zu einigen und eine Scheidung auf gemeinsames Begehren einzureichen.

Sorgerecht

Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es nicht selbständig kann. Die elterliche Sorge umfasst u.a. Folgendes:

  • Erziehung und Pflege des Kindes
  • Entscheid über medizinische Eingriffe
  • Vertretung des Kindes gegenüber Dritten
  • Verwaltung des Vermögens des Kindes
  • Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

Wird die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt und möchte ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils.

In der Schweiz gilt der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Auch bei Trennung oder Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Die alleinige elterliche Sorge bildet die Ausnahme und erfolgt nur, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist, wie z.B. bei erheblichem und chronischem Konflikt zwischen den Eltern bezüglich wesentlicher Bereiche der elterlichen Sorge und negativer Auswirkungen der Auseinandersetzungen auf das Kind; körperlicher Gewalt, psychischer Gewalt.

Obhut

Unter elterlicher Obhut versteht man das Recht und die Pflicht, mit dem Kind zusammen zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern (tägliche Betreuung und Pflege). Ein Elternteil hat die alleinige Obhut, wenn das Kind überwiegend bei diesem wohnt. Wohnt das Kind abwechslungsweise bei beiden Eltern, spricht man von geteilter oder alternierender Obhut.

Kindesunterhalt / Berechnung Kindesunterhalt

Die Festsetzung des Kindesunterhalts richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 276 ff. ZGB. Der Unterhalt ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet. Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Für die exakte Berechnung des Kindesunterhalts werden dabei je nach Kanton Tabellenwerte, Vorgaben in Kreisschreiben oder Berechnungsblätter verwendet.

Der Unterhalt des Kindes setzt sich aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Der Barunterhalt umfasst die Kosten für die Deckung des Bedarfs des Kindes. Dazu gehören unter anderem der sog. Grundbedarf für Nahrung, Kleidung, Hobbys, etc., die Kosten für die Krankenkassenprämien und der Anteil an die Wohnkosten. Der Betreuungsunterhalt deckt die Kosten zur Finanzierung der bestmöglichen Betreuung für das Kind. Ist ein Elternteil durch die persönliche Betreuung des Kindes in seiner Erwerbstätigkeit einschränkt und kann deshalb den eigenen Bedarf nicht bzw. nicht vollständig mit seinem Einkommen decken, hat das Kind Anspruch auf diese Kosten in Form von Betreuungsunterhalt.

 

Finanzielle Auswirkungen einer Scheidung

Eine Scheidung hat Auswirkungen auf die finanziellen Angelegenheiten der Ehepartner. Es ist festzulegen, ob nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Zudem kommt es grundsätzlich zu einer Teilung der Pensionskassenguthaben und zu einem AHV-Splitting.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag richtet sich einerseits nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und andererseits nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Es stellt sich vorab die Frage, ob überhaupt ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. Dabei hat nur diejenige Person Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der es nicht zuzumuten ist, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich auf den bisherigen Lebensstandard abzustellen. Bei der Festsetzung der Höhe des nachehelichen Unterhalts sind gemäss Artikel 125 ZGB folgenden Faktoren mitzuberücksichtigen: Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung, berufliche Ausbildung etc.

AHV

Nach der Scheidung können die geschiedenen Personen individuell bei einer Ausgleichskasse, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben, die Einkommensteilung (Splitting) verlangen. Unter Splitting versteht man die Einkommensteilung während der Ehe, d.h. für die Berechnung der Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Eheleute während der Ehe erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet.

Pensionskasse

Bei der Scheidung kommt es zur Aufteilung der Pensionskassenguthaben der Ehegatten. Dabei gilt der Grundsatz, dass die während der Ehe angesparten Guthaben der Pensionskasse ausgeglichen werden, wobei in der Regel eine hälftige Teilung erfolgt (Art. 123 ZGB). Ein Ausgleich hat auch zu erfolgen, wenn ein Ehepartner bereits eine Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse bezieht (Art. 124a ZGB). Von der hälftigen Teilung kann jedoch unter Umständen abgewichen werden, wenn die Altersvorsorge der Ehegatten gewährleistet bleibt (Art. 124b ZGB).

 

Eigentum und Scheidung

Mit der Scheidung erfolgt die Auflösung des Güterstandes. Je nachdem welchem Güterstand die Ehepartner unterstehen, läuft diese unterschiedlich ab.

Güterrecht

In der Praxis stehen die meisten Ehen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Diese kommt insbesondere immer dann zur Anwendung, wenn die Partner durch Ehevertrag keinen anderen Güterstand definiert haben. Im Scheidungsverfahren kommt es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. vereinfacht gesagt wird das Vermögen der Ehegatten aufgeteilt.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es vier Gütermassen:

  • Errungenschaft der Ehefrau
  • Eigengut der Ehefrau
  • Errungenschaft des Ehemanns
  • Eigengut des Ehemanns

Es wird dabei unterschieden, welche Vermögenswerte in die Errungenschaft und welche in das Eigengut fallen. In die Errungenschaft fallen beispielsweise von Gesetzes wegen der Arbeitserwerb, Pensions- und Sozialleistungen, Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit. Zum Eigengut gehören u.a. Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbschaft zugegangen sind. Jeder Partner behält sein Eigengut, demgegenüber ist die Errungenschaft hälftig zu teilen.

Überschreibung von Immobilien

Sind die Eheleute gemeinsam im Grundbuch eingetragen, wird das Eigenheim grundsätzlich einem Ehegatten zum Alleineigentum zugeteilt. Die Ehegatten können sich bereits vor der Scheidung darauf einigen, wer die Immobilie übernimmt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Eigenheim im Eigentum beider Ehegatten zu belassen. Können sie sich nicht einigen, kann das Gericht das Eigenheim demjenigen zuteilen, der ein grösseres Interesse daran hat. Demjenigen Partner, dem das Eigenheim überschrieben wird, muss dem anderen Ehegatten den güterrechtlichen Anteil am Eigenheim ausbezahlen.

Wohnrecht

Übernimmt ein Ehegatte die Immobilie, kann dem anderen gegen eine angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Das Wohnrecht kann im Grundbuch eingetragen werden. Möchtest du noch mehr Informationen über das Scheidungsverfahren oder die in einem Scheidungsverfahren in deinem konkreten Einzelfall zu regelnden Punkte oder können wir dich und/oder dein Partner bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention unterstützen?

 

Angebot Scheidung

Häufige Fragen zur Trennung und Scheidung

Kann ich mich auch scheiden lassen, wenn mein Ehepartner nicht damit einverstanden ist?

Nach einer Trennungszeit von zwei Jahren kann – auch wenn der andere Ehegatte mit einer Scheidung nicht einverstanden ist – beim Gericht mittels Einreichung einer Scheidungsklage die Scheidung verlangt werden.

Wie lange ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag geschuldet?

Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Abmachung zwischen den Parteien ab. Grundsätzlich ist der nacheheliche Unterhalt jedoch nur für eine gewisse Dauer geschuldet, d.h. zur Überbrückung der Zeit, in welcher es dem Unterhaltsberechtigen noch nicht möglich und zumutbar ist, mit seinem eigenen Einkommen den Lebensbedarf zu decken. Zudem erlischt die Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen durch den Tod der berechtigten Person oder – falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde – auch mit der Wiederverheiratung.