Trennung in der Schweiz
Im Gegensatz zur Scheidung löst die Trennung die Ehe noch nicht auf, sondern hebt lediglich den gemeinsamen Haushalt auf.
Wirrwarr der Begriffe
Umgangssprachlich wird das Getrenntleben vor der eigentlichen Scheidung meist Trennung genannt. Für den Fall, dass ein Ehepaar den gemeinsamen Haushalt aufheben möchte, enthält das Zivilgesetzbuch einige Regelungen zur Organisation des Getrenntlebens, welche auch Eheschutz genannt werden. Das Eheschutzverfahren dient heute regelmässig der Vorbereitung der Scheidung, weshalb es oft auch als «kleine Scheidung» bezeichnet wird. Eingeführt wurden die Regeln zum Eheschutz jedoch ursprünglich dem Namen entsprechend zum Zweck, eine in Schwierigkeiten geratene Ehe zu retten.
Neben dem Eheschutz (umgangssprachlich Trennung) gibt es noch die Ehetrennung, welche ebenfalls im Zivilgesetzbuch geregelt ist, heute jedoch nur noch sehr selten erfolgt. Anders als die Regelung des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren ist die Ehetrennung nicht als Vorstufe zur Scheidung oder zur Sanierung der gefährdeten Ehe gedacht, sondern als Scheidungsersatz für Ehepaare, die eine Scheidung zum Beispiel aus religiösen Gründen ablehnen oder die sozialen sowie ehe- und erbrechtlichen Vorteile der Ehe bewahren wollen. Für eine Ehetrennung muss somit immer ein Scheidungsgrund (gemeinsames Begehren, zweijähriges Getrenntleben oder Unzumutbarkeit der Ehe) gegeben sein. Inhaltlich unterscheidet sich die Ehetrennung kaum von der Regelung des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren. Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede wie zum Beispiel, dass bei der Ehetrennung die Gütertrennung von Gesetzes wegen eintritt, während diese im Eheschutzverfahren nur auf entsprechenden Antrag und Vorliegen wichtiger Gründe vom Gericht angeordnet werden kann oder dass das Ehetrennungsverfahren ordentlicher und nicht summarischer Natur ist und die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich im Ehetrennungsverfahren durchgeführt wird, womit es in der Regel aufwendiger ist.
Was muss bei einer Trennung alles geregelt werden?
Bei einer Trennung ist Folgendes zu regeln:
- die alleinige oder die alternierende Obhut über die minderjährigen Kinder, also welcher Elternteil die Kinder wann betreut, und bei alleiniger Obhut das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils;
- der Unterhalt für das Kind und falls nötig für einen Ehegatten;
- die Zuteilung von Wohnung und Hausrat;
- ob dem Gericht einen Antrag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt werden soll.
Die Trennung hat – im Unterschied zur Scheidung – weder einen Einfluss auf den Zivilstand, den Familiennamen, die Witwen- und Witwerrenten noch auf die gegenseitige Erbberechtigung. Zudem wächst das zu teilende Altersguthaben bei der Pensionskasse während der Trennungszeit weiter an. Für den Fall, dass das Gericht nicht bereits im Eheschutzentscheid die Gütertrennung angeordnet hat, wird während der Trennungsdauer auch weiterhin zum Zeitpunkt der Scheidung zu teilende Errungenschaft bzw. zu teilendes Gesamtgut gebildet.
Ablauf einer Trennung
Können sich die Ehegatten über das Getrenntleben und die Folgen des Getrenntlebens einigen, können diese Abmachungen in einer Trennungsvereinbarung festgehalten werden und sie müssen grundsätzlich nicht zwingend vor Gericht gehen. Anderes gilt, wenn die Ehegatten gemeinsame, minderjährige Kinder haben. In diesem Fall muss die Trennungsvereinbarung vom Gericht genehmigt werden, damit die Abmachungen bezüglich der Kinderbelange (zum Beispiel der Obhut oder des Kindesunterhaltes) wenn nötig auch rechtlich durchsetzbar sind (zum Beispiel wenn sich der eine Elternteil nicht an die Vereinbarung hält).
Möchte sich hingegen nur der eine Ehegatte trennen und der andere nicht oder sind sich die Ehegatten über die Folgen des Getrenntlebens nicht einig, so ist ein Eheschutzbegehren beim zuständigen Gericht einzureichen.
Kosten einer Trennung
Sind sich die Ehegatten über das Getrenntleben und die Folgen des Getrenntlebens einig, können sie diese Abmachungen grundsätzlich selbständig in einer Trennungsvereinbarung festhalten und müssen nicht zwingend vor Gericht gehen. Es empfiehlt sich jedoch, bei der Ausarbeitung einer Trennungsvereinbarung eine Fachperson beizuziehen. Bei Ylex ist die Trennungsvereinbarung Standard für CHF 900 erhältlich.
Haben die Ehegatten minderjährige Kinder oder sind sie sich über das Getrenntleben und dessen Folgen nicht einig, müssen sie vor Gericht gehen. Die Kosten vor Gericht variieren stark. Insbesondere ist die Höhe der Kosten abhängig davon, ob sich die Ehegatten über die Trennungspunkte einig sind und beim Gericht bereits eine Trennungsvereinbarung einreichen oder ob ein Eheschutzbegehren gestellt werden muss, da sich die Ehegatten nicht einigen können.
Bei einer Trennung vor Gericht fallen einerseits Gerichtskosten an (zwischen CHF 1'000 und CHF 4'000, je nach Kanton). Andererseits haben die Parteien allfällige Anwaltskosten zu tragen (zwischen ein paar hundert bis ein paar tausend Franken, je nach Komplexität des Falles und Einigkeit der Parteien). Bei finanziellen Schwierigkeiten, können die Ehegatten beim zuständigen Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Häufige Fragen zur Trennung
Kann ich mich trennen lassen, auch wenn mein Partner/meine Partnerin nicht will?
Ja. Dazu ist ein Eheschutzbegehren beim zuständigen Gericht einzureichen.
Muss ich vor Gericht gehen, wenn ich mich trennen lassen will?
Wenn du und dein Partner/deine Partnerin entscheiden, getrennt zu leben, aber noch nicht scheiden zu lassen, müsst ihr grundsätzlich nicht vor Gericht gehen. Empfehlenswert ist es, eure Abmachungen in einer von euch beiden unterzeichneten Trennungsvereinbarung festzuhalten. Falls ihr gemeinsame, minderjährige Kinder habt, muss die Trennungsvereinbarung vom Gericht genehmigt werden, damit die Abmachungen bezüglich der Kinderbelange (zum Beispiel der Obhut oder des Kindesunterhaltes) wenn nötig auch rechtlich durchsetzbar sind (zum Beispiel wenn sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarung hält).
Vor Gericht geht man auch in jenen Fällen, in denen sich nur einer der Ehegatten trennen will und der andere nicht oder wenn sich die Ehegatten über die Folgen des Getrenntlebens nicht einig sind. Dazu ist dem zuständigen Gericht ein Eheschutzbegehren einzureichen.
Was ist besser getrennt leben oder Scheidung?
Es ist schwierig zu ermessen, was im persönlichen Fall die beste Lösung ist. Was für dich besser ist, hängt von den konkreten Umständen und deinen Zielen und Wünschen ab. Zwischen der Trennung und Scheidung gibt es einige Unterschiede, die es zu beachten gibt . Damit dir die Entscheidung leichter fällt und du keine für dich wichtigen Punkte übersiehst, schauen wir deine persönliche Situation gerne mit dir an. Vereinbare dazu noch heute einen Beratungstermin mit uns.