Neue Gerichtspraxis zur Unterhaltspflicht
Was Du wissen musst
Vielfach wurde in den letzten Wochen in den Medien darüber berichtet, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Unterhalt angepasst habe. Konkret hat das höchste Schweizer Gericht gleich mehrere Entscheide veröffentlicht, welche die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch in der Tendenz verschärfen. Was sich geändert hat und was Du wissen musst, erklären wir Dir in unseren FAQ.
Wer hat einen Anspruch auf Unterhalt?
Wenn sich ein verheiratetes Paar trennt (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) oder sich scheiden lässt, muss das Gericht darüber entscheiden, ob bzw. wer wem wieviel Unterhaltsbeträge schuldet. Ob nebst den Kindern auch ein Ehegatte einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat, hängt insbesondere davon ab, ob die Ehe das Leben der Ehepartner entscheidend geprägt hat oder nicht. Sofern die Ehe lebensprägend war, haben die Ehegatten, falls es die finanzielle Situation der Familie erlaubt, ein Anrecht darauf, den während der Ehe geführten Lebensstandard weiterzuführen. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der mehr verdient, demjenigen mit dem tieferen Einkommen monatliche Unterhaltsbeiträge bezahlen muss.
Bisher sind die Gerichte davon ausgegangen, dass eine Ehe lebensprägend war, wenn sie mindestens zehn Jahre gedauert hat. Zudem galt eine Ehe immer als lebensprägend, wenn die Ehegatten gemeinsame Kinder haben. Diese starre Regelung führte teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen.
Was sich geändert hat: Neu gilt eine Ehe nur noch dann als lebensprägend, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung auf seine beruflichen Möglichkeiten verzichtet hat, während der andere sich auf seine Karriere konzentrieren konnte. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht möglich ist, wieder an seine berufliche Stellung anzuknüpfen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Ehegatte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den anderen Ehegatten verpflichtet werden. Allein der Umstand, dass das Ehepaar mindestens zehn Jahre verheiratet war oder gemeinsame Kinder hat, reicht für einen Unterhaltsanspruch nicht mehr aus.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und ein Ehegatte dem anderen Unterhalt bezahlen muss, hat das Gericht festgehalten, dass diese Pflicht zeitlich angemessen zu befristen ist.
Muss mein Ehegatte nach der Scheidung wieder arbeiten gehen?
Nach der Scheidung müssen die Ehegatten soweit es ihnen möglich ist selbst für ihren Unterhalt aufkommen. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auszuschöpfen.
Bisher sind die Gerichte davon ausgegangen, dass es einem Ehegatten, der während einer lebensprägenden Ehe nicht gearbeitet hatte und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bereits 45 Jahre alt war, nicht mehr zumutbar ist, wieder eine Arbeitsstelle anzutreten. Im Rechtsjargon nannte man diese Praxis die 45er-Regel.
Was sich geändert hat: Neu gehen die Gerichte davon aus, dass es einer Person grundsätzlich immer (das heisst auch bei einem Alter von über 45 Jahren) zumutbar ist, nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. Scheidung wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine Hinderungsgründe bestehen. Als Hinderungsgrund gilt dabei insbesondere der Betreuungsbedarf kleiner Kinder. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, wann es einem Elternteil, das die Kinder hauptsächlich betreut, zumutbar ist, wieder arbeiten zu gehen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich schon vor einiger Zeit bestimmt, dass zur Beantwortung dieser Frage grundsätzlich das Schulstufenmodell gilt. Das bedeutet, dass das betreuende Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten wieder 50% arbeiten kann. Sobald das jüngste Kind in die Oberstufe eintritt, gilt eine Arbeitstätigkeit von 80% als zumutbar. Nachdem das älteste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, wird schliesslich davon ausgegangen, dass die Kinder nicht mehr gross betreut werden müssen, so dass beide Eltern wieder Vollzeit arbeiten können.
Ob dein Ehegatte nach der Trennung/Scheidung wieder arbeiten gehen muss, hängt somit insbesondere davon ab, ob ihr Kinder habt und in welcher Schulstufe diese sind.
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche gab es bisher verschiedene Methoden. Da die Gereichte frei entscheiden konnten, welche Methode sie anwendeten, konnte es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nachdem welcher Richter/ welche Richterin über den Fall entschied.
Was sich geändert hat: Künftig muss der Unterhalt überall nach der zweistufigen Methode berechnet werden. Dies bedeutet, dass in einem ersten Schritt das Einkommen der Eltern und allenfalls der Kinder ermittelt werden muss. Anschliessend wird für jedes Familienmitglied das familienrechtliche Existenzminimum errechnet. Sofern das Gesamteinkommen der Familie höher ist als das Existenzminimum der ganzen Familie, wird der Überschuss angemessen auf die verschiedenen Familienmitglieder verteilt. So ist es beispielsweise bei einem kleinen Überschuss in Mittelstandsverhältnissen oft angemessen, dass der Überschuss zu je einem Drittel an die Eltern geht und der verbleibende Drittel unter den Kindern aufgeteilt wird.
Reicht das Gesamteinkommen nicht aus, um die Existenzminima der Familie zu decken, geht dieses Manko zu Lasten der unterhaltsberechtigten Person. Dies deshalb, weil der Unterhaltspflichtige nur soweit zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann, als dass sein eigenes Existenzminimum gedeckt ist. Verdient eine Person bspw. CHF 5'000.00 netto und hat sie ein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'500.00 so kann sie höchstens CHF 1’500.00 Unterhalt bezahlen.
Mein Ehegatte betreut die Kinder, verdient aber deutlich besser als ich. Muss ich trotzdem Unterhaltsbeiträge bezahlen?
Die Eltern müssen beide nach ihren Möglichkeiten zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Dieser Beitrag wird entweder durch Betreuung oder durch Geldunterhalt geleistet. Wenn die Kinder nach der Trennung bspw. beim Vater wohnen, leistet der Vater seinen Beitrag an den Unterhalt der Kinder durch Betreuungsarbeit. Die Mutter hingegen, welche die Kinder lediglich jedes zweite Wochenende betreut, ist verpflichtet Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, so dass sie ihren Beitrag an den Unterhalt der Kinder durch Geldzahlung leistet. Die Idee dahinter ist, dass das Elternteil, welches die Kinder hauptsächlich betreut, nicht auch noch die Kosten tragen soll.
Was sich geändert hat: Das Bundesgericht hat festgestellt, dass in Ausnahmefällen das betreuende Elternteil - wenn es finanziell deutlich bessergestellt ist als das andere - dazu verpflichtet werden kann, zusätzlich durch finanzielle Leistung an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Das bedeutet, dass der Verdienst des betreuenden Elternteils Auswirkungen auf deine Unterhaltspflicht haben kann. Wird dein Ehegatte dazu verpflichtet, ebenfalls durch finanzielle Leistung an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen, reduziert sich dadurch deine Unterhaltspflicht.
Kann eine Unterhaltspflicht nachträglich angepasst werden?
Wenn sich die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners nach dem Trennungs- oder Scheidungsurteil erheblich und dauerhaft verschlechtert, können die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen negativ verändert oder wenn seine Lebenshaltungskosten sich erhöhen (bspw. aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes). Die Änderung des Unterhalts kann durch die (Ex-)Ehegatten im Einvernehmen schriftlich vereinbart werden (bei der Abänderung von Kinderunterhalt braucht es zusätzlich die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, ist ein Gerichtsverfahren notwendig.
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