Mietrecht in der Schweiz
Mietvertrag gemäss Schweizer Mietrecht
Mit dem Mietvertrag werden der Nettomietzins, die Nebenkosten sowie die Kündigungsfristen und -termine klar geregelt. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) gelten nach Mietrecht in der Schweiz nur, wenn diese im Mietvertrag erwähnt werden.
Vertragsparteien
Die genaue und vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien ist wichtig für allfällige rechtliche Schritte. Mängelrügen, Mahnschreiben, Mietzinserhöhungen und Kündigungsschreiben müssen stets an die richtige Person gerichtet sein, damit diese gültig sind. Eine ungenaue Benennung der Parteien kann die spätere Rechtsverfolgung erschweren.
Mietzins
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung des Mietobjekts schuldet. Der Mietzins wird grundsätzlich bei Vertragsschluss betragsmässig festgelegt. Der Vermietung besteht nicht nur aus der Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen zum Gebrauch, sondern umfasst auch die Zurverfügungstellung der nötigen Infrastruktur wie z.B. Heizung, Strom und Wasser. Der Mietzins kann grundsätzlich nicht verändert werden. Als Ausnahme gilt nach dem Obligationsrecht die Anpassung an den Referenzzinssatz sowie die Erhöhung des Mietzinses aufgrund wertvermehrenden Investitionen.
Depot
Im Mietvertrag wird in der Regel ein Mietzinsdepot, auch als Kaution bezeichnet, vereinbart. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für ausbleibende Mietzinszahlungen oder Schäden am Mietobjekt. Bei Wohnungsmieten ist die Kaution gesetzlich auf drei Monatsmietzinsen beschränkt. Die Kaution ist auf einem Bankkonto auf den Namen des Mieters zu hinterlegen.
Kleiner Unterhalt
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. Die gesetzliche Kostengrenze liegt diesbezüglich bei ungefähr CHF 150.00.
Mängel
Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, so kann er verlangen, dass der Vermieter den Mangel innert Frist beseitigt. Bei grösseren Mängeln hat der Mieter zudem das Recht auf eine angemessene Mietzinsreduktion während der Dauer des Mangels.
Weitere Informationen bezüglich der Abnutzung der Mietsache findest du auf unserer Seite zur Rückgabe der Mietwohnung.
Du hast Schwierigkeiten mit deinem Vermieter und möchtest wissen, inwieweit seine Forderungen und Anweisungen mit dem Schweizer Mietrecht zu vereinbaren sind? Unsere Rechtsexperten beraten dich gerne. Tritt jetzt mit uns ins Kontakt und fordere deine individuelle Rechtsberatung an.