Straflose Selbstanzeige

Privatpersonen und juristische Personen bleiben straflos, wenn sie zum ersten Mal eine eigene Steuerhinterziehung anzeigen. Es wird in diesem Fall keine Busse erhoben. Jedoch wird eine Nachsteuer für maximal zehn Jahre samt Verzugszins erhiben. Bei jeder weiteren Selbstanzeige erhält man eine Busse. Sie beträgt ein Fünftel der hinterzogenen Steuer.

Die Anzeige muss jedoch spontan sein, und die Steuerbehörden dürfen noch keine Kenntnis von der Hinterziehung haben. Man sollte das bisher nicht versteuerte Vermögen nicht einfach kommentarlos in der Steuererklärung angeben, sondern die Steuerbehörden in einem separaten Begleitbrief darauf hinweisen.

Bleibt die Selbstanzeige straflos, wird man auch nicht wegen anderer Straftaten verfolgt, welche man zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen hat (z.B. Urkundendelikte).

Häufige Fragen zur straflosen Selbstanzeige

Welche Formvorschriften muss ich bei der Selbstanzeige einhalten?

Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschriften oder spezielle Formulare. Sie kann jederzeit in einem Schreiben an die Steuerverwaltung erfolgen oder auch als Beilage mit der (aktuellen) Steuererklärung eingereicht werden. Dabei reicht es jedoch nicht aus, die bisher hinterzogenen Elemente einfach in der Steuererklärung aufzuführen. Vielmehr muss ein Hinweis auf die bisher unvollständige Deklaration explizit erfolgen.

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