AGB für Unternehmen

AGB im Alltag

Tagtäglich treffen wir beim Abschluss von Verträgen mit Banken, Onlineshops oder Fitnessstudios allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) an. Dabei handelt es sich um vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. AGB werden von einer Vertragspartei einseitig erstellt und sollten daher gut kontrolliert werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Weiter bestehen hinsichtlich der Gültigkeit und deren Auslegung besondere Regeln. Insbesondere bei umfangreichen AGB lohnt sich der Beizug einer juristischen Fachperson.

Sinn und Zweck von AGB

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt es sich um Vertragsbestandteile, die im Hinblick auf den seriellen Einsatz vorformuliert werden. Unternehmen schliessen zahlreiche Verträge mit weitgehend ähnlichem Inhalt ab. Damit sie nicht jeden einzelnen Vertrag bis ins kleinste Detail neu ausgestalten müssen, verwenden die Parteien regelmässig AGB. Oft trifft man auch die Begriffe «Allgemeine Vertragsbedingungen», «Allgemeine Einkaufsbedingungen» oder «das Kleingedruckte» an. AGB dienen der Rationalisierung und regelmässig auch der Risikoüberwälzung. Mit der Verwendung solcher vorformulierten Vertragsbestandteile bezweckt die Verwenderin bzw. der Verwender, eine Vielzahl von Verträgen zu standardisieren. AGB werden häufig zur Änderung von nicht zwingendem Recht verwendet. Oft findet man in der Praxis Klauseln, mit welchen die Gewährleistung oder die Haftung gegenüber der gesetzlichen Ordnung eingeschränkt und angepasst wird. In der Schweiz fehlt es an einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich AGB. Insbesondere sieht das Schweizer Recht im Gegensatz zur EU keine eigentliche Überprüfung der AGB bezüglich deren Angemessenheit vor.  

Geltung und Übernahme

AGB haben weder Gesetzeskraft noch objektive Geltung in Sinne von Gewohnheitsrecht. Vielmehr erlangen sie nur Geltung, wenn sie von den involvierten Parteien im Einzelfall vertraglich übernommen werden. Eine solche Übernahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, wobei Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfehlenswert ist. Im Grundsatz lassen sich die Voll- und die Globalübernahme unterscheiden. Bei einer Vollübernahme nimmt die übernehmende Partei von jeder einzelnen Bestimmung der AGB Kenntnis und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. Eine Globalübernahme liegt demgegenüber vor, wenn die übernehmende Vertragspartnerin oder der übernehmende Vertragspartner den AGB zustimmt, obwohl sie oder er nicht alle Bestimmungen gelesen bzw. gelesen aber nicht verstanden hat. Zweitere Variante ist im täglichen Wirtschaftsleben die überwiegende.  

Wichtig ist, dass AGB vor dem Vertragsabschluss zur Kenntnisnahme der anderen Vertragspartei vorgelegt werden müssen, damit diese Vertragsinhalt werden. Die Vertragsparteien haben deshalb grundsätzlich beim Vertragsschluss ausdrücklich die jeweiligen AGB zu übernehmen – ansonsten finden sie keine Anwendung. Oftmals ist es aber in der Praxis so, dass erst nach Vertragsschluss auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen auf die AGB hingewiesen wird. Diese Verweise sind grundsätzlich wirkungslos, da solche AGB wie bereits ausgeführt nicht zum Vertragsinhalt werden. Wird im Nachhinein auf AGB verwiesen, so ist dies als ein Angebot zur Vertragsänderung (konkret die Übernahme der AGB zum bestehenden Vertrag) zu verstehen. Geht die andere Partei auf dieses Angebot nicht ein, bzw. reagiert sie nicht, so werden die ABG auch nicht übernommen; Stillschweigen bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung zu Vertragsanpassungen.

Auslegung

Wie bei jedem Vertrag ist für die Auslegung von AGB primär der wirkliche Wille der Parteien entscheidend. Ist die Feststellung des Parteiwillens im Einzelfall nicht möglich, ist auf den mutmasslichen Willen abzustellen, der nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsabschlusses zu ermitteln ist. Eine Besonderheit bei der Auslegung von AGB stellt die sog. Unklarheitsregel dar. Diese besagt, dass eine unklar formulierte Bestimmung im Zweifelsfall zu Ungunsten derjenigen Partei ausgelegt wird, welche diese verfasst hat.