Du als Arbeitgeber:in

Arbeitsvertrag

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeberin ist es wichtig, rechtlich korrekte Arbeitsverträge zu erstellen. Ein wasserdichter Vertrag schützt vor späteren Konflikten. Im Arbeitsvertrag sollten mindestens die folgenden Punkte schriftlich geregelt werden:

  • Funktion und Tätigkeit
  • Arbeitsbeginn und Probezeit
  • Kündigungsbestimmungen
  • Lohn
  • Ferien
  • Arbeitszeit und Überstunden
  • Krankheit/Unfall
  • Sozialversicherung

Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden hälftig von den Parteien bezahlt. Bei der AHV sind es 4.35% bei der IV 0.7% und bei der EO 0.225%. Die Höhe der ALV beträgt 1.1% bei Einkommen bis 148’200.

Weitere Beiträge werden an die Unfallversicherung, die berufliche Vorsorge und an die Krankentaggeldversicherung einbezahlt. Die Höhe der Prämien ist abhängig von den jeweiligen Konditionen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge den jeweiligen Sozialversicherungseinrichtungen abzuliefern. Die Nichtablieferung und Zweckentfremdung der Beiträge sind strafbar. Bei juristischen Personen haften neben der Gesellschaft die Mitglieder und Mitgliederinnen der Verwaltung oder Organe subsidiär und solidarisch für die AHV/IV/EO-Beiträge.

Kurzarbeit

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind.

In beiden Fällen (wirtschaftliche Gründe oder behördliche Massnahmen) müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

  • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
  • die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
  • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
  • der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)

Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erfolgen und es muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Voranmeldung eingereicht werden.

Überstunden

Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, sind Überstunden. Welches die vertragliche Arbeitszeit ist, wird im Arbeitsvertrag geregelt. Fehlt eine vertragliche Bestimmung der Arbeitszeit, ist laut OR die «übliche Arbeitszeit» massgebend (Art. 321c Abs. 1 OR).

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum zu verrichten. Ausnahmsweise sind sie jedoch zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Notwendigkeit
  • Keine Überforderung der Angestellten
  • Zumutbarkeit
  • Einhaltung des Arbeitsgesetzes

Überstunden müssen grundsätzlich mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt werden, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde (z.B. im Arbeitsvertrag). Anstelle einer Auszahlung können Überstunden auch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Diese Regelung erfordert jedoch die Zustimmung der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Arbeitszeugnis

Joder Mitarbeiter und jeder Mitarbeiter hat gemäss Gesetz das Recht, jederzeit ein Zeugnis zu verlangen. Das Zeugnis kann während des Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis oder erst bei Beendigung der Arbeit als Schlusszeugnis ausgestellt werden.

Ein Vollzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR) gibt Auskunft über:

  • die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • die Leistungen und das Verhalten

Das Teilzeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung beschränkt sich hingegen auf Angaben über die Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses (Art. 330a Abs. 2 OR).

Ein Vollzeugnis sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Identität des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin,
  • Identität der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und deren Zeitdauer,
  • aussagekräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und -quantität) und des Verhaltens,
  • die rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin samt Ausstellungsdatum (normalerweise wird das Arbeitszeugnis am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert).

Das Zeugnis muss zudem klar, wohlwollend und wahrheitsgetreu formuliert werden. Der Grundsatz der Klarheit besagt, dass keine Codes verwendet werden dürfen. Wohlwollend meint, dass man im Zweifel die für die angestellte Person günstigere Formulierung wählt. Negatives muss aufgrund des Grundsatzes der Wahrheit ebenfalls erwähnt werden. Jedoch sollen negativen Tatsachen nicht hervorgehoben werden.

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