Vertragsrecht

Als Dienstleisterin oder Dienstleister "leistest" du für deine Kunden "Dienste". Doch in welcher Form müssen diese Leistungen vertraglich geregelt werden? Das Schweizer Gesetz sieht hierfür unterschiedliche Vertragsarten vor.

Auftragsrecht

Der Auftrag ist ein zweiseitiger Vertrag, durch den sich die beauftragte Partei zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Besorgung der ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin verpflichtet.

Ein Auftrag ist vertragsgemäss auszuführen. Geschuldet ist also eine Tätigkeit, wobei der Auftraggeber oder die Auftraggeberin mit Instruktionen und Informationen unterstützen kann und sogar dazu verpflichtet ist. Der resp. die Beauftragte schuldet sorgfältige Erledigung der anvertrauten Aufgaben, jedoch ist kein bestimmtes Ergebnis geschuldet.

Ein weiteres Merkmal des Auftrages ist die Treupflicht. Sie verpflichtet die beauftragte Partei zur Orientierung, Beratung und verbietet ihr, mit dem übernommenen Mandat in Interessenkollision stehende weitere Aufträge zu übernehmen.

Die Treuepflicht wirkt bereits bei Vertragsschluss und vor Abwicklung des Auftrags: Es darf ein Mandat nicht übernommen werden, wenn man zu dessen korrekter Ausführung nicht die vorausgesetzten persönlichen Eigenschaften besitzt (einerseits fachliche Qualifikationen, andererseits Unabhängigkeit und Fehlen von Interessenkollisionen).

Beispiele für auftragsrechtliche Verhältnisse sind etwa der Vertrag mit dem Anwalt, dem Arzt, dem Architekt, dem Treuhänder, dem Steuerberater oder dem Vermögensverwalter.

Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Gemeint ist eine Kündigungsmöglichkeit mit der Besonderheit, dass die Kündigung nicht an bestimmte Termine gebunden ist, fristlos, sofort wirkt und dies keines "wichtigen Grundes" bedarf. Das freie Kündigungsrecht ist unverzichtbar, d.h. es kann zum vornherein vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Werkvertrag

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin oder der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Geschuldet ist nicht nur blosses Tätigwerden, sondern ein bestimmter Arbeitserfolg; eben ein Werk. Das Erreichen des vereinbarten Resultates kann verschiedenartige Tätigkeiten wie Anfertigen, Herstellen, Ändern, Reparieren usw. umfassen.

Gegenstand eines Werkvertrages können körperliche oder unkörperliche Werke sein. In der Regel ist ein Werk körperlicher Natur und besteht im Bauen eines Gebäudes oder der Anfertigung einer Mobilie (Fahrnis). Ein Werk kann aber auch nicht-körperlicher Natur sein. So handelt es sich bei Bauplänen, Vermessungsarbeiten eines Geometers, Kunstwerken und Gutachten, die auf objektiv überprüfbaren Kriterien beruhen, um unkörperliche bzw. geistige Werke.

Ein Werkvertrag ist zwingend entgeltlich, jedoch muss die Höhe der Vergütung (Werklohn) nicht im Voraus bestimmt sein. Die vom Besteller oder von der Bestellerin zu bezahlender Vergütung ist das Entgelt für die geleistete Arbeit. Sie ist bei Ablieferung des Werkes zu bezahlen. Es ist zentral, dass der Werklohn im Rahmen der Vertragsverhandlungen klar und eindeutig bestimmt wird. Wird der Preis im Voraus festgelegt, so ist der Unternehmer resp. die Unternehmerin dazu verpflichtet, das Werk für die vereinbarte Summe zu erstellen. Es darf selbst dann keine Erhöhung gefordert werden, wenn mehr Arbeit geleistet wurde oder grössere Auslagen angefallen sind, als ursprünglich vorgesehen waren. Unterlassen die Parteien die Bestimmung der Vergütung, so wird der Werklohn nach dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers oder der Unternehmerin festgesetzt.

Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller oder die Bestellerin, sofort dessen Beschaffenheit zu prüfen und die Gegenseite von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Wird das abgelieferte Werk ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist die Unternehmerin oder der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden.

Leidet das Werk an erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller oder die Bestellern unbrauchbar ist oder dass die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf diese verweigert werden und bei Verschulden Schadenersatz fordern. Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage nur minder erheblich, so kann ein dem Minderwerte des Werkes entsprechender Abzug am Lohne gemacht oder auch - sofern dieses dem Unternehmer oder der Unternehmerin nicht übermässige Kosten verursacht - die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.

Kaufvertrag

Beim Kaufvertrag verpflichtet sich die Verkäuferin oder der Verkäufer, den Kaufgegenstand Zug um Zug zu übergeben und die Käuferin oder der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen. Der Kaufvertrag ist abgewickelt, sobald sich die Parteien über den Preis und den Kaufgegenstand einig sind. Er muss nicht schriftlich sein, sondern kommt rechtsgültig auch mündlich oder konkludent (ohne ausdrückliche Willensäusserung) zustande.

Auch wenn es oft irrtümlich angenommen wird, gibt es in der Schweiz beim Kaufvertrag kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ein Rücktritts- oder Rückgaberecht kann sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. Die AGB sind anwendbar, wenn der Käufer oder die Käuferin darauf hingewiesen wurde und man die Möglichkeit hatte, diese einzusehen.

Ist ein Kaufgegenstand mangelhaft, muss sofort (in der Regel maximal innert 2-3 Tagen) eine Mängelanzeige an den Verkäufer oder die Verkäuferin erfolgen.

Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat die Käuferin oder der Käufer die Wahl, mit der Wandelung den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderung Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. Bei täglichen Verbrauchsgütern darf die Verkäuferin oder der Verkäufer auch eine Ersatzleistung anbieten.

Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen zurückgeben werden. Im Gegenzug ist der gezahlte Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und es muss der Schaden ersetzt werden, der dem Käufer oder der Käuferin durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.

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