Arbeitsverhinderung
Krankheit
In puncto Arbeitsverhinderung sieht das Gesetz (Art. 324a Abs. 1 OR) im Krankheitsfall die Lohnfortzahlungspflicht vor. Das heisst, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den vollen Lohn für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr zu bezahlen hat, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Ohne Krankentaggeldversicherung berechnet sich der Anspruch nach der Basler, Berner oder Zürcher Skala. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher angemessen länger zu entrichten (Art. 324a Abs. 2 OR). Die Lohnzahlung beträgt 100% ab dem ersten Krankheitstag (keine Karenztage bzw. Wartefrist). Die gesetzliche Lohnfortzahlung darf nicht vertraglich wegbedungen werden.
Verfügt der Arbeitgeber über eine Krankentaggeldversicherung, so gelten die Bestimmungen des Versicherers. Die meisten Krankentaggeldversicherungen geben einen Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Für die Leistungspflicht der Taggeldversicherung sind immer die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass die Versicherungspolice ein Taggeld von 100% des Lohnes vorsieht.
Von den Taggeldern müssen keine Abzüge für AHV/IV/EO-Prämien gemacht werden. Bei der Pensionskasse tritt meistens nach einigen Monaten Krankheit eine Prämienbefreiung ein.
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Häufige Fragen zur Arbeitsverhinderung
Wer muss die Arbeitsunfähigkeit beweisen?
Beweispflichtig ist der Arbeitnehmer. Er hat dem Arbeitgeber auf sein Verlangen ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem ersichtlich sein muss, ob der Arbeitnehmer ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Auch über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sollte dieses Zeugnis Auskunft geben.
Darf ich zu Hause mein erkranktes Kind betreuen und erhalte ich Lohn?
Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit (je nach Alter und Gesundheitszustand des Kindes) im Umfang bis zu drei Tagen frei zugeben. Diese Regelung gilt je Krankheitsfall.
Kann der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen?
Ja. Wenn sachliche Zweifel bestehen, kann die Arbeitgeberin sogar ohne vertragliche Abmachung vom Arbeitnehmer verlangen, sich durch einen Arzt nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten untersuchen zu lassen.