Einsprache gegen missbräuchliche Kündigung

Im schweizerischen Recht gilt die Kündigungsfreiheit. Für eine Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Kündigungsgründe, damit sie rechtmässig ist. Unterstehst du keinem Gesamtarbeitsvertrag und enthält dein Arbeitsvertrag keine speziellen Regelungen, gelten die gesetzlichen Mindestbestimmungen. Das heisst: die Kündigungsfristen sind einzuhalten, die Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen und sie darf nicht missbräuchlich sein.

Ob eine Kündigung zur Unzeit erfolgt, muss in jeden Fall einzeln geprüft werden (Art. 336c OR). Eine Kündigung erfolgt beispielsweise zur Unzeit wenn du krank bist und ein ärztliches Zeugnis hast, wenn du dich in der Schwangerschaft befindest oder wenn du Militärdienst leistest. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ist diese nichtig.

Ob die Kündigung missbräuchlich ist muss anhand des Katalogs in Art. 336 OR geprüft werden. Eine Kündigung ist etwa missbräuchlich, wenn sie aufgrund von Eigenschaften der Person oder wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte ausgesprochen wird. Auch darf nicht gekündigt werden, weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden oder um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln.

Wenn du gegen die Kündigung vorgehen möchtest, musst du innert der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben. Anschliessend kann geprüft werden, ob die Kündigung missbräuchlich oder gar nichtig ist.

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