Erbschaftssteuern
Allgemein
Die Erhebung der Erbschaftssteuern obliegt den Kantonen, weshalb erhebliche Unterschiede – einerseits bei den Personen, welche der Steuer unterliegen, andererseits auch bei der Höhe der Steuern - bestehen. Der Kanton Schwyz hat als einziger Kanton keinen Gebrauch von der Erhebung der Erbschaftssteuern gemacht, d.h. dort fallen demnach keine Steuern an
Steuerbefreiungen
Gemeinsam ist allen Kantonen, dass für Erbschaften an Ehegatten wie auch eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner keine Steuern anfallen. Dasselbe gilt in den meisten Kantonen auch für die Nachkommen (Ausnahmen z.B. in Appenzell-Innerroden, Neuenburg, Waadt). Bei übrigen Verwandten oder Drittpersonen fallen in den meisten Kantonen Steuern an.
Ort der Erhebung der Steuer
Die Erbschaftssteuern werden an dem Ort erhoben, an welchem der Erblasser bzw. die Erblasserin den letzten Wohnsitz hatte. Bei Liegenschaften gilt demgegenüber, dass die Steuer im Kanton, in welchem das Grundstück liegt, erhoben wird.
Steuerschulden / Steuerguthaben des Erblassers
Die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Steuerschulden oder noch vorhandenes Steuerguthaben stellen Nachlassschulden bzw. Nachlassvermögen dar. Die Schulden müssen aus dem Nachlassvermögen bezahlt werden. Die Erben haften bei Annahme der Erbschaft auch für die Steuerschulden des Erblassers. Allfälliges Steuerguthaben wird grundsätzlich direkt durch die Steuerbehörde zurückerstattet.
FAQ
Wie können Steuern gespart werden?
Wer vorsieht, gewissen Personen Vermögenswerte zu vererben, diese dadurch jedoch hohe Steuern bezahlen müssen, kann beispielsweise durch Umzug in einen anderen Kanton, den Kauf von Liegenschaften in einem steuergünstigen Kanton oder die Auszahlung von Erbvorbezügen Steuern sparen. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an, ob bzw. wie hoch eine jeweilige Steuerersparnis anfällt.
Wie erfolgt die Bemessung der anfallenden Steuern?
In den meisten Kantonen wird nach dem Tod des Erblassers ein Steuerinventar, d.h. ein Inventar über die Aktiven und Passiven der verstorbenen Person, aufgenommen. Dieses dient der Steuerbehörde als Grundlage für die Erhebung einer allfälligen Erbschaftssteuer. Zudem kann es sein, dass allenfalls bislang nicht versteuertes Vermögen des Erblassers zum Vorschein kommt. Wenn die Erben solche Vermögenswerte entdecken, müssen diese zur Nachbesteuerung angemeldet werden. Nachsteuern werden für die letzten drei Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers erhoben.