Eingetragene Partnerschaft

Durch die Einführung des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wurde 2017 in der Schweiz ein neuer Personenstand und damit eigener Status geschaffen. Zwei Personen gleichen Geschlechts können dadurch ihre Lebensgemeinschaft eintragen lassen. Die eingetragene Partnerschaft ist entsprechend gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten.

In vielen Aspekten ist die eingetragene Partnerschaft sehr ähnlich wie die Ehe. Dennoch weichen die beiden familienrechtlichen Institute, in gewissen Bereichen (bspw. bezüglich der Wirkungen) weiterhin voneinander ab. Zu beachten ist sodann, dass das Institut der eingetragenen Partnerschaft per Juli 2022 durch die gleichgeschlechtliche Ehe abgelöst wurde.

Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft

Partnerschaften wurden bis zum Juli 2022 unter nachfolgenden Voraussetzungen eingetragen:

  • beide Partner sind mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig;
  • beide Partner haben das gleiche Geschlecht;
  • keiner der Partner ist bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft;
  • einer der Partner hat in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht.

Name

Die Eintragung als eingetragene Partnerschaft ändert grundsätzlich nichts am Familiennamen. Auf Wunsch, konnten jedoch gewählt werden, dass einer der Partner den Namen des anderen Partners als gemeinsamen Familiennamen übernimmt. Wurde dies nicht beantragt, behielt jedoch trotz Eintragung jeder/jede seinen Ledignamen.

Erleichtertes Einbürgerungsverfahren

Besitzt deine Partnerin oder dein Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit, steht ihr/ihm das erleichterte Einbürgerungsverfahren nicht zur Verfügung. Bei Ehepaaren besteht diese Erleichterung, weshalb es hier zu einem wesentlichen Unterschied der beiden familienrechtlichen Institute kommt. Bei einer Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die für die erleichterte Einbürgerung vorausgesetzte Ehedauer angerechnet.

Kinder und Adoption

Bereits nach altem Recht war bei eingetragenen Partnerschaften die Stiefkindadoption erlaubt. Damit kannst du die Kinder deiner Partnerin oder deines Partners adoptieren und/oder umgekehrt. Ihr werdet mit der jeweiligen Adoption gemeinsam Eltern des Kindes. Mit der Öffnung der Ehe für alle haben neu auch gleichgeschlechtliche Paare Zugang zur gemeinsame Adoption eines Kindes. Gerne informieren wir euch über Möglichkeiten, Optionen und Verfahren bezüglich Kinderbelange und Adoption. Vereinbare jetzt einen Termin für deine persönliche Rechtsberatung online, telefonisch oder vor Ort in einem unserer Stores!

Vermögen

In der eingetragenen Partnerschaft gilt in Bezug auf das Vermögensrecht die Gütertrennung. D.h. jegliche Vermögenswerte von euch als Paar bleiben getrennt. Es besteht keine gemeinsame Gütermasse, wie dies für Ehepaare die Regel ist. Hierbei besteht lediglich die Möglichkeit durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag von der prinzipiell geltenden Gütertrennung abzuweichen.

Steuern

In einer eingetragenen Partnerschaft füllt ihr eure Steuererklärung gemeinsam aus und bezahlt diese auch gemeinsam. In den verschiedenen Teilbereichen des Steuerrechts werden gleichgeschlechtliche Paare generell gleichbehandelt wie Ehepaare.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Soll die eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden, kann dies gemeinsam von euch beim Gericht beantragt werden. Allein kann die Auflösung erst nach einem Jahr des Getrenntlebens beantragt werden.

Solltet ihr euch gemeinsam entscheiden getrennte Wege zu gehen, unterstützen wir euch mit unserem Rechtspaket Scheidung in Form einer Beratung und/oder Ausarbeitung einer Konvention.

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft angesparten Guthaben bei euren Pensionskassen (2.Säule) werden bei der Trennung geteilt.

Die AHV-Rente wird bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ebenfalls aufgeteilt, sofern ihr beide Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente habt. 

Im Erbfall

Eine eingetragene Partnerschaft ermöglicht eine eheähnliche Erbenstellung. Als Haupterben gelten die gemeinsamen Kinder und du als eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin.

Insbesondere können überlebende Partner durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag bessergestellt werden.

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Häufige Fragen zur eingetragenen Partnerschaft

Welche Unterschiede kennt die eingetragene Partnerschaft zur Ehe?

Die eingetragene Partnerschaft ist ein eheähnliches Institut. Es unterscheidet sich jedoch insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen betreffend für gemeinsame Kinder, die Adoption und die Vermögenssituation von der Ehe.

Ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt?

Derzeit gelten immer noch vereinzelt Unterschiede zwischen den beiden Instituten. Mit der angenommenen Volksabstimmung «Ehe für alle» und damit der Öffnung der Ehe für alle, steht es gleichgeschlechtlichen Paaren jedoch frei, die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln.

Was ist der Unterschied zwischen der eingetragenen Partnerschaft und dem Konkubinat?

Die eingetragene Partnerschaft ist gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Als Konkubinat gilt eine Lebensgemeinschaft aller Art, welcher jedoch keinen besonderen rechtlichen Schutz zugebilligt wird.