Möglichkeiten bei einem ungerechtfertigten Betreibungsregistereintrag
Schweizer Betreibungsrecht
Ein Eintrag im Betreibungsregister kann vor allem in Situationen der Stellen- oder Wohnungssuche einen unangenehmen Beigeschmack haben: Jeder, der ein Interesse glaubhaft macht, kann das Register einsehen, so auch potentielle Arbeitgeber oder Vermieter (Art. 8a SchKG).
Per 1. Januar 2019 ist es nun durch Art. 8a Abs. 3 SchKG den ungerechtfertigt Betriebenen möglich, sich schneller und einfacher gegen eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Betreibung zu wehren.
Unberechtigte Betreibung
Du wurdest ungerechtfertigterweise betrieben? - YLEX liefert dir eine Zusammenstellung, was du bei Zustellung eines Zahlungsbefehls beachten und wissen solltest:
- Seit dem 1. Januar ist es möglich, eine Art “Löschungs-Gesuch” an das Betreibungsamt zu stellen.
- Dazu musst du bei Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben (wie das geht, erklärt dir der Betreibungsbeamte bei der Übergabe des Zahlungsbefehls); die von der Gegenpartei geforderte Zahlung darfst du weder teilweise noch vollständig begleichen. Damit gibst du zu verstehen, dass du mit der Betreibung nicht einverstanden bist.
- Danach musst du drei Monate seit Zustellung verstreichen lassen. In dieser Zeit ist der Eintrag im Register jedoch sichtbar. Reichst du das Gesuch vor Ablauf dieser Frist ein, kann es vom Betreibungsamt abgewiesen werden.
- Wichtig ist, dass der Gläubiger während diesen drei Monaten kein Verfahren (Klage) zur Beseitigung deines eingereichten Rechtsvorschlages einleitet.
- Es ist möglich, dass das Betreibungsamt die Behandlung deines Gesuchs von einem Kostenvorschuss abhängig macht. Das Gesuch kostet dich in jedem Fall CHF 40.-
- Ist dein Gesuch beim Betreibungsamt eingegangen, wird der Gläubiger aufgefordert, innert 20 Tagen Stellung zu nehmen. Sofern er in dieser Frist nicht erklärt und darlegt, dass die Forderung beglichen oder ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, wird das Betreibungsamt deinem Gesuch stattgeben. Der Eintrag ist von nun an nicht mehr ersichtlich.
- Aber Vorsicht: Auch nach der 20-tägigen Frist kann der Gläubiger den Nachweis der Fortsetzung der Betreibung oder der Beseitigung des Rechtsvorschlages erbringen, womit die umstrittene Betreibung wiederauflebt.
Häufige Frage zur Betreibung
Was muss ich tun, wenn ich einen Zahlungsbefehl erhalte?
Wir empfehlen, umgehend, d.h. direkt gegenüber dem Postbeamten, Rechtsvorschlag zu erhaben. Eine mündliche Bemerkung genügt, da der Postbeamte den Rechtsvorschlag registriert.
Wo und wie erhalte ich eine Betreibungsauskunft über die eigene Person oder über eine andere Person?
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig.