Betreibung einleiten
Es kann vorkommen, dass deine Kunden ihre Rechnung nicht fristgerecht bezahlen. In diesem Fall lohnt sich ein höfliches Nachfragen beim Kunden oder der Kundin. Rechnungen können verloren oder vergessen werden. Zudem sollte das geschäftliche Verhältnis nicht wegen eines Missverständnisses auf die Probe gestellt werden.
Weigert sich die Kundin oder der Kunde die Rechnung zu begleichen, so empfiehlt es sich, zuerst eine schriftliche Mahnung zu senden. Mahngebühren darfst du verlangen, wenn dies im Vertrag oder in den AGB vereinbart wurde. Mit der Mahnung räumt man eine Nachfrist für die Zahlung ein.
Erfolgt auch nach dieser Frist keine Zahlung, muss der Betrag über den Betreibungsweg eingefordert werden. Ein Betreibungsbegehren kann relativ einfach online oder via Formular beim zuständigen Betreibungsamt eingeleitet werden. Der Ort der Betreibung ist der Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin resp. Sitz des Unternehmens. Die Betreibungskosten sind vom Schuldner oder von der Schuldnerin zu bezahlen. Du musst diese jedoch vorschiessen, damit das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellt.
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann gegen den Zahlungsbefehl “Einsprache" erheben, dies nennt man “Rechtsvorschlag”. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, kommt es darauf an, welche Beweismittel du vorlegen kannst. Hast du beispielsweise einen unterschriebenen Vertrag verfügst du über einen sogenannten provisorischen Rechtsöffnungstitel, den du dem Gericht am Betreibungsort vorlegen kannst.
Betreibung abwehren
Selbstverständlich kann es im Geschäftsverkehr auch vorkommen, dass gegen dein Unternehmen eine Betreibung eingeleitet wird. Wie kannst du dich dagegen zur Wehr setzen?
Gegen eine Betreibung kannst du innert 10 Tagen beim zuständigen Betreibungsamt (an deinem Wohnsitz oder am Sitz deines Unternehmens) schriftlich Rechtsvorschlag erheben. Sofern du den Zahlungsbefehl direkt von der Zustellerin oder dem Zusteller entgegen nimmst, ist es möglich, direkt mündlich Rechtsvorschlag zu erheben. Dies wird dann entsprechend auf dem Dokument vermerkt.
Anschliessend liegt es wieder am Gläubiger oder an der Gläubigerin, die Forderung zu beweisen und durchzusetzen.
Ungerechtfertigte Betreibung
Du wurdest ungerechtfertigterweise betrieben? - YLEX liefert dir eine Zusammenstellung, was du bei Zustellung eines Zahlungsbefehls beachten und wissen solltest:
- Seit dem 1. Januar ist es möglich, eine Art “Löschungs-Gesuch” an das Betreibungsamt zu stellen. Dazu musst du bei Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben; die von der Gegenpartei geforderte Zahlung darfst du weder teilweise noch vollständig begleichen.
- Danach musst du drei Monate seit Zustellung verstreichen lassen. In dieser Zeit ist der Eintrag im Register jedoch sichtbar. Reichst du das Gesuch vor Ablauf dieser Frist ein, kann es vom Betreibungsamt abgewiesen werden.
- Wichtig ist, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger während diesen drei Monaten kein Verfahren (Klage) zur Beseitigung deines eingereichten Rechtsvorschlages einleitet.
- Es ist möglich, dass das Betreibungsamt die Behandlung deines Gesuchs von einem Kostenvorschuss abhängig macht. Das Gesuch kostet dich in jedem Fall CHF 40.00.
- Ist dein Gesuch beim Betreibungsamt eingegangen, wird die Gläubigerin oder der Gläubiger aufgefordert, innert 20 Tagen Stellung zu nehmen. Sofern nicht innert dieser Frist erklärt und darlegt wird, dass die Forderung beglichen oder ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, wird das Betreibungsamt deinem Gesuch stattgeben. Der Eintrag ist von nun an nicht mehr ersichtlich.
Aber Vorsicht: Auch nach der 20-tägigen Frist kann die Gläubigerin oder der Gläubiger den Nachweis der Fortsetzung der Betreibung oder der Beseitigung des Rechtsvorschlages erbringen, womit die umstrittene Betreibung wiederauflebt.
Fliegen dir deine Debitoren um die Ohren? Unsere Juristen und Juristinnen sowie Anwältinnen und Anwälte von YLEX unterstützen dich gerne. Nimm für deine persönliche Rechtsberatung jetzt Kontakt auf — online, per Telefon oder direkt in einem unserer Stores.